Die Gemeindeordnung
Der Deutschsprachigen Evangelischen Gemeinde in Singapur
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Die Gemeinde trägt den Namen "Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Singapur“, hiernach bezeichnet als die "Gemeinde". Ihre Geschäftsadresse ist 3 Orchard Road, Singapore 238825, bzw. eine andere Anschrift, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Gemeinderat beschlossen und vom Registrar of Societies genehmigt wird. Die Gemeinde wird nur an solchen Orten und in solchen Räumlichkeiten Veranstaltungen durchführen, die hierfür eine vorherige schriftliche Genehmigung von den zuständigen Behörden erhalten haben.
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Die Deutschsprachige Evangelische Gemeinde in Singapur ist gegründet auf dem Evangelium von Jesus Christus, wie es im Alten und Neuen Testament offenbart ist und durch die lutherischen und reformierten Bekenntnisschriften der Reformation ausgelegt wurde.
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Aufgabe der Gemeinde ist, die Botschaft des Evangeliums vom gekreuzigten und auferstandenen Christus als Haupt der Kirche und Herrn der Welt zu bezeugen in Gottesdienst, Seelsorge, Erziehung der Jugend und Nächstenliebe. Sie tritt für die ökumenische Gemeinschaft der Christen in aller Welt ein.
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Gottesdienste, Seelsorge und alle anderen Angebote der Gemeinde stehen allen Christen offen, die sich der deutschen Sprache bedienen, ohne Unterschied von Konfession und Kirchenzugehörigkeit.
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(a) Die Mitgliedschaft in der Gemeinde steht allen getauften deutschsprachigen Christen jeden Alters, die zur Zeit in Singapur oder Malaysia ihren Wohnsitz haben, und die der Selbstverpflichtung der Gemeinde und ihrem evangelischen Bekenntnis zustimmen, offen:
(i) sofern sie getaufte Christen sind;
(ii) sofern sie selbst unter Ablegung des christlichen Glaubensbekenntnisses die Taufe begehren, oder
(iii) im Falle von Kindern unter 14 Jahren - wenn mindestens ein Elternteil, das bereits ein getauftes Mitglied der Gemeinde ist, dies be-
gehrt.
(b) Diejenigen Mitglieder. die jünger als 18 Jahre sind, können nur mit schriftlicher Zustimmung ihrer Eltern oder des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
(c) Personen, die der Gemeinde beitreten möchten, sollen dem Schriftführer ihre persönlichen Daten in der vorgeschriebenen Form (auf der Beitrittserklärung) mitteilen.
(d) Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Gemeinderat erworben. Mit seiner Beitrittserklärung erkennt das Gemeindeglied die Gemeindeordnung an und verpflichtet sich, mit seinen
Kräften zu der Verwirklichung der Aufgaben der Gemeinde beizutragen. Eine Abschrift der Gemeindeordnung wird jedem aufgenommenen Mitglied zur Verfügung gestellt.
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Alle Mitglieder, die das 16.Lebensiahr vollendet haben, sind stimmberechtigte Mitglieder, die an den Gemeindeversammlungen mit Rede- und Stimmrecht teilnehmen dürfen. jedoch können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in ein Amt gewählt werden.
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Eine Jahreshauptversammlung findet vor dem 30. April eines jeden Jahres statt.
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Darüber hinaus muss eine außerordentliche Gemeindeversammlung durch den Vorsitzenden des Gemeinderates einberufen werden, wenn dies von nicht weniger als einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder von 10 stimmberechtigten Mitgliedern - je nachdem, welche Anzahl die geringere ist - schriftlich beantragt wird oder zu jeder Zeit auf Beschluss des Gemeinderates.
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Alle Gemeindeversammlungen werden vom Gemeinderat einberufen, der mindestens zwei Wochen vorher die stimmberechtigten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einlädt.
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Aufgaben der Gemeindeversammlung sind:
(a) den Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Gemeinderats entgegenzunehmen und die Mitglieder des Gemeinderats auf Antrag zux
entlasten;
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(b) bei Neubesetzung der Pfarrstelle den evangelischen Pfarrer (der „Pfarrer“) der Gemeinde unter den vom Gemeinderat vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen;
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(c) die Mitglieder des Gemeinderats und die ehrenamtlichen Kassenprüfer zu wählen;
(d) über die Anträge des Gemeinderates abzustimmen;
(e) Vorschläge zu Gestaltung, Ausdehnung und Intensivierung des Gemeindelebens einzubringen und dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung aufzutragen.
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(a) Eine Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, je nachdem welche Anzahl die Geringere ist.
(b) Sollte die Gemeindeversammlung bei ihrer Eröffnung nicht beschlussfähig sein, so wird die Versammlung auf den gleichen Wochentag zwei Wochen später verschoben. Sollte dann die Zahl der anwesenden Mitglieder wieder nicht ausreichen, gilt die Versammlung trotzdem als beschlussfähig, ohne das Recht zu haben, die bestehende Gemeindeordnung zu ändern.
(c) Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden (außer bei Änderungen der Gemeindeordnung) mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
(d) Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird im Gemeindebrief veröffentlicht.
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(a) Die Gemeinde wird durch den Gemeinderat verwaltet, der aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern besteht.
(b) Der Pfarrer ist kraft Amtes Mitglied des Gemeinderats.
(c) Kandidaten für den Gemeinderat werden auf der Jahreshauptversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gemeindeversammlung für jeweils zwei Jahre
gewählt. Sie werden in einem Gottesdienst eingeführt.
(d) Mitglieder des Gemeinderates, die weder Staatsangehörige der Republik Singapur noch Permanent Resident in Singapur sind, benötigen eine schriftliche Genehmigung des Registrar of Societies.
(e) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte folgende Vorstandsmitglieder:
(i) die/den Vorsitzende/n
(ii) seine/n Stellvertreter/in
(iii) die/den Schriftführer/in
(iv) die/den Schatzmeister/in.
(v) ein bis fünf Beisitzer/innen
(f) Wiederwahl aller Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der/die Schatzmeister/in kann so oft wieder gewählt werden, wie es die Vorschriften der „Register of Society“ in Singapur bestimmen.
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(g) Scheiden Mitglieder des Gemeinderats vorzeitig aus, so kann der Gemeinderat an ihre Stelle wählbare Mitglieder der Gemeinde bis zur nächsten Gemeindeversammlung in den Gemeinderat berufen.
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(h) Eine Sitzung des Gemeinderats findet monatlich statt und wird den Mitgliedern des Gemeinderates eine Woche vorher angekündigt. Der/die Vorsitzende kann aber auch jeder Zeit weitere Sitzungen einberufen, die fünf Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderates angekündigt werden. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder - darunter der/die Vorsitzende/r oder sein/e Stellvertreter/in anwesend sind.
(i) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und zu den Gemeindeakten zu nehmen ist.
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Aufgaben des Gemeinderats sind:
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(a) gemeinsam mit dem Pfarrer alle Angelegenheiten zu regeln, um die Aufgabe der Gemeinde zu erfüllen;
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(b) über die weltlichen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und zu beschließen und die Finanzen zu verwalten;
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(c) die Gemeindeversammlung einzuberufen;
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(d) die Gemeinde nach außen zu vertreten;
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(e) gemeinsame Sitzungen mit der Vertretung der Deutschsprachigen Katholischen Gemeinde in Singapur regelmäßig abzuhalten;
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(f) die Veranstaltungen der Gemeinde zu organisieren und zu überwachen.
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Der Gemeinderat darf nicht ohne vorherige Abstimmung mit der Gemeindeversammlung dem ausdrücklichen Auftrag der Gemeindeversammlung zuwiderhandeln. Der Gemeinderat hat die Beschlüsse der Gemeindeversammlung auszuführen.
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(a) Der/die Vorsitzende/r hält den Vorsitz bei allen Gemeinderatssitzungen und bei den Gemeindeversammlungen. Er/sie vertritt die Gemeinde nach außen.
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(b) Der/die stellvertretende Vorsitzende unterstützt den/die Vorsitzende/n in der Ausführung seines/ihres Amtes und vertritt ihn/sie in seiner/ihrer Abwesenheit von Singapur oder bei Sitzungen des Gemeinderates.
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(c) Der/die Schriftführer/in führt die Bücher der Gemeinde mit Ausnahme der Kassenbücher und ist für deren ordnungsgemäße Verwaltung verantwortlich. Er/sie führt ein Protokoll aller Gemeindeversammlungen und Gemeinderatssitzungen. Er/sie sorgt dafür, dass das Mitgliederverzeichnis jeweils auf dem letzten Stand ist.
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(d) Der/die Schatzmeister/in verwahrt alle Guthaben der Gemeinde, nimmt alle Ein- und Ausgaben der Gemeinde vor, führt darüber Buch und ist für die Richtigkeit der Buchführung verantwortlich. Er/sie deponiert alle ihm/ihr anvertrauten Gelder bei einer vom Gemeinderat zu benennenden Bank. Schecks usw. müssen von zwei der folgenden Vorstandsmitglieder unterzeichnet sein: dem/der Schatzmeister/in, dem/der Vorsitzenden, sei-
ner/ihrer Stellvertreter/in, dem/der Schriftführerin.
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(e) Die Beisitzer/innen wirken bei der allgemeinen Verwaltung der Gemeinde mit und übernehmen die ihnen jeweils vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben.
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(a) Der Pfarrer wird durch die Gemeindeversammlung gewählt. Seine Tätigkeit wird durch eine Vereinbarung geregelt, die zwischen dem Gemeinderat, dem Kirchenamt der EKD und dem Pfarrer abgeschlossen wird.
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(b) Zu den Aufgaben des evangelischen Pfarrers gehören insbesondere:
(i) die Leitung der Gottesdienste,
(ii) die Durchführung der Gemeindeveranstaltungen,
(iii) der Dienst der Seelsorge und
(iv) des Unterrichts.
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(c) Der Pfarrer verrichtet seinen Dienst in alleiniger Bindung an das Wort Gottes und im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat.
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(d) Bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Pfarrer und Gemeinde wird das Kirchenamt der EKD um Vermittlung gebeten.
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Zwei wahlberechtigte Mitglieder, die nicht dem Gemeinderat angehören, werden auf der Jahreshaupt- (Gemeinde) -versammlung als ehrenamtliche Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt nur ein Jahr und sie können nicht für das darauffolgende Jahr wiedergewählt werden.
(a) Sie prüfen den Jahresabschluss der Gemeinde und legen der Gemeindeversammlung einen Bericht darüber vor.
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(b) Der/die Vorsitzende des Gemeinderats kann von ihnen jederzeit einen Kassenprüfungsbericht, der sich auf einen Zeitraum innerhalb ihrer Amtszeit bezieht, zur Vorlage im Gemeinderat anfordern.
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Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar
und endet am 31. Dezember.
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(a) Falls die Gemeinde zu irgendeinem Zeitpunkt ein Grundstück erwerben sollte, sind hierfür Treuhänder ("trustees") zu bestellen, die die erforderliche Treueerklärung ("declaration of trust") leisten müssen.
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(b) (i) Die Gemeinde soll mindestens zwei, jedoch nicht mehr als vier Treuhänder bestellen.
(ii) Die Treuhänder werden von der Gemeindeversammlung bestellt.
(iii) Die Treuhänder dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Gemeindeversammlung Gemeindeeigentum veräußern oder beleihen.
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(c) Ein Treuhänder verliert sein Amt,
(i) im Todesfall oder wenn er/sie für unzurechnungsfähig erklärt wird,
(ii) wenn er/sie für länger als ein Jahr von Singapur abwesend ist,
(iii) wenn er/sie eines Verhaltens für schuldig befunden wird, das ihn/sie unwürdig erscheinen lässt, weiterhin die Treuhandschaft wahrzunehmen,
(iv) wenn er/sie als Treuhänder zurücktritt.
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(d) Zwei Wochen vor der Gemeindeversammlung, auf der ein Treuhänder aus seinem Amt entfernt oder neu bestellt werden soll, muss der entsprechende Antrag der Gemeinde durch Aushang bekanntgemacht werden. Vom Ergebnis einer solchen Gemeindeversammlung ist der Registrar of Societies zu unterrichten.
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(e) Die Lage oder Anschrift der Immobilien, die Namen der Treuhänder und alle diesbezüglichen Änderungen sind dem Registrar of Societies zu melden.
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Bei allen Verwaltungsangelegenheiten, die durch die Gemeindeordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, hat der Gemeinderat das Recht, eigenständig zu entscheiden. Die Entscheidungen des Gemeinderates sind endgültig, es sei denn, sie werden von einer Gemeindeversammlung rückgängig gemacht.
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Änderungen, Hinzufügungen oder Streichungen der in der Gemeindeordnung enthaltenen Bestimmungen können nur auf einer Gemeindeversammlung durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Solche Beschlüsse treten erst in Kraft, wenn sie durch den Registrar of Societies genehmigt worden sind.
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(a) Jede Art von Glücksspielen mit oder ohne Einsatz ist in den Räumlichkeiten der Gemeinde untersagt. Gegenstände, die zum Glücksspiel oder zum Gebrauch von Rauschmitteln dienen, werden in den Räumlichkeiten der Gemeinde nicht zugelassen.
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(b) Gemeindemittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um Geldstrafen für Mitglieder zu bezahlen, die von einem Gericht verurteilt
worden sind.
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(c) Es ist der Gemeinde untersagt
(i) gewerkschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wie sie in den zur Zeit in Singapur gültigen schriftlichen Gesetzen bezüglich der Gewerkschaften definiert sind.
(ii) zu versuchen, den Handel einzuschränken oder sich in Handelsangelegenheiten einzumischen, direkt oder indirekt Empfehlungen an
ihre Mitglieder auszusprechen oder mit ihnen Absprachen zu treffen mit der Absicht oder der voraussichtlichen Folge, Preise oder Preisnachlässe bezüglich irgendwelcher Waren oder Dienstleistungen in einer Weise festzusetzen oder zu kontrollieren, die den Verbraucherinteressen schaden könnten.
(iii) Jegliche Verlosung ("lottery") im Namen der Gemeinde, ihrer Amtsträger, des Gemeinderats oder der Mitglieder, ob sie auf die Mitglieder beschränkt bleibt oder nicht, durchzuführen, es sei denn mit vorheriger Genehmigung durch die zuständigen Behörden.
(iv) jeglicher politischer Tätigkeit nachzugehen oder zuzulassen, dass ihre Mittel und/oder Räumlichkeiten für politische Zwecke genutzt werden.
(v) öffentliche Geldsammlungen für welchen Zweck auch immer ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Criminal Investigation Department und der anderen zuständigen Behörden eingeholt zu haben.​
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Sollte zwischen Mitgliedern der Gemeinde Streit aufkommen, werden sie sich bemühen, die strittige Angelegenheit auf einer außerordentlichen Gemeindeversammlung entsprechend den in der Gemeindeordnung niedergelegten Bestimmungen zu regeln. Sollte es den Mitgliedern nicht gelingen, den Streit beizulegen, bleibt es ihnen unbenommen, die Angelegenheit vor ein ordentliches Gericht zu bringen.
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(a) Die Auflösung der Gemeinde kann nur mit schriftlicher Genehmigung des Kirchenamts der Evangelischen Kirche in Deutschland erfolgen, wenn nicht weniger als 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde, die zu diesem Zeitpunkt in Singapur wohnhaft sind, persönlich oder durch einen beauftragten Vertreter ("proxy") auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Gemeindeversammlung ihre Zustimmung dazu geben.
(b) Im Falle der Auflösung der Gemeinde sind alle Schulden und Verbindlichkeiten restlos zu begleichen. Das Restguthaben wird je nach Beschluss der Orchard Road Presbyterian Church oder einer, bzw. mehreren wohltätigen Einrichtungen in Singapur, die denselben Zweck verfolgen wie die Gemeinde, als Schenkung übergeben.
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(c) Die Auflösung wird innerhalb von sieben Tagen dem "Registrar of Societies" gemeldet.